Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung und -vermittlung der I-Smart Personal Solutions GmbH (Stand April 2022)
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen I-Smart Personal Solutions GmbH, infolge als I-Smart genannt, und einem Unternehmen, welches Arbeitskräfte von I-Smart zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt, infolge als Beschäftiger genannt, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn I-Smart Arbeitskräfte, über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt, oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. I-Smart erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss und Kündigung
2.1. Angebote von I-Smart sind 7 Tage bindend, sofern diese nicht als freibleibend oder mit einem Gültigkeitsdatum bezeichnet werden. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag auf Basis der Angebote von I-Smart dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
2 2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 12 Wochen schriftlich zum Monatsletzten gekündigt werden. Eine Mitteilung per E-Mail ist ausreichend!
3. Leistungsgegenstand
3.1. I-Smart erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und -vermittlung zu verfügen.
3.2. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und -vermittlung. I-Smart schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.
3.3. I-Smart ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
3.4. Werden Arbeitskräfte unter einer Dauer von 12 Monaten vom Beschäftiger eingesetzt und von diesem eingestellt bzw. werden Bewerber und Dienstnehmer die von I-Smart vorgestellt oder namentlich genannt wurden eingestellt – ist von einer Arbeitsvermittlung auszugehen. I-Smart ist, sofern nichts vereinbart Abweichendes vereinbart wurde, in diesem Fall berechtigt, vom Beschäftiger ein Vermittlungsentgelt in der Höhe von 450 Nettostundensätzen der Arbeitskraft zu verlangen. Maßgeblich ist der Nettostundensatz, den die überlassene Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Übernahme bei I-Smart bezogen hat.
4. Honorar
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Angebot von I-Smart oder aus dessen Auftragsbestätigung.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist I-Smart berechtigt, das vereinbarte Honorar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entlohnungserhöhung im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von I-Smart gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Abrechnung vereinbart.
4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Abweichungen davon sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen per anno in Rechnung gestellt. Sollten durch den Verzug auch Mahnspesen und Kosten durch die Beauftragten eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwaltes entstehen, sind diese vom Beschäftiger/Auftraggeber zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug ist I-Smart berechtigt, die noch im Einsatz befindlichen Arbeitskräfte umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen abzuziehen, jedoch unter voller Aufrechterhaltung des Anspruches auf die Gesamtauftragssumme. Dasselbe gilt auch bei Verstößen gegen Arbeitnehmer/innenschutz-vorschriften oder sonst grob fahrlässigem bzw. vertrags- oder gesetzeswidrigem Handeln seitens des Auftraggebers.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen, Gegenforderungen oder Ansprüche wegen Mangelrüge gegenüber I-Smart mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist I-Smart – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von I-Smart Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von I-Smart verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten. Wird I-Smart von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Beschäftiger I-Smart schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am Einsatzort, hat der Beschäftiger I-Smart hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gilt auch, wenn I-Smart gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen hat.
5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger I-Smart vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies I-Smart vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
5.3. Der Beschäftiger hat I-Smart vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Insbesondere der Arbeitnehmerschutz.
5.5. Der Beschäftiger wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen und die im Beschäftigerbetrieb zusätzlichen geltenden Schutzmaßnahmen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind I-Smart auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger. Das gleiche betrifft jeweilige Arten von Kosten für alle Gesundheitsnachweise und Gesundheitstests. Sollte im Zuge der Überlassung ein Arbeitsunfall bei einer überlassenen Arbeitskraft eintreten, so werden die Kosten der Ausfallzeit (inkl. des Tages der Rückstellung) dem Beschäftiger 1 zu 1 in Rechnung gestellt.
5.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
5.7. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.8. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-) Pflicht, hat er I-Smart allfällige sich daraus ergebenen Schäden zu ersetzen.
5.9. Der Beschäftiger hat I-Smart mindestens 6 Wochen vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung über das Probemonat andauert. Die gilt für Arbeiter sowie Angestellte.
5.10. Der Beschäftiger verarbeitet die von I-Smart übermittelten personenbezogenen Daten nur insoweit, als dies für die Erfüllung der (vor-)vertraglichen Pflichten gegenüber I-Smart sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten unbedingt erforderlich ist. Der Beschäftiger sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden.
6. Rechte und Pflichten des Überlassers
6.1. I-Smart ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
6.2. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger I-Smart hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. I-Smart wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.
7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber I-Smart verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) I-Smart wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann;
e) gegen den Beschäftiger im Zusammenhang mit Überlassungen auf Basis dieser Vereinbarung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird.
f) sollten durch die vorzeitige Vertragsauflösung I-Smart Kosten durch Kündigungsfristen der überlassenen Arbeitskraft entstehen, so werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
7.2. I-Smart ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er I-Smart den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. vom I-Smart zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen I-Smart geltend machen.
8. Gewährleistung
8.1. I-Smart leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von I-Smart schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser I-Smart umgehend, jedenfalls aber binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls sind Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen.
8.3. Liegt ein von I-Smart zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
8.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9. Haftung
9.1. I-Smart trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. I-Smart haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen I-Smart ausgeschlossen.
9.3. I-Smart haftet nicht für Schäden, die aufgrund bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von I-Smart ausgeschlossen.
9.4. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten entstehen, können ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt geführt werden.
9.5. Eine Haftung von I-Smart ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
10. Allgemeines
10.1. Für Streitigkeiten zwischen I-Smart und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von I-Smart zuständig. I-Smart ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von I-Smart.
10.3. Der Beschäftiger und I-Smart vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger I-Smart umgehend schriftlich bekannt zu geben.
I-Smart Personal Solutions GmbH
Fimenbuchnummer: FN 562196 i
Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten